Tag: 19. Dezember 2017

Das lange angekündigte und in den Medien viel diskutierte Mietrechtsnovellierungsgesetz ist nunmehr beschlossen und verkündet und tritt am 01.06.2015 in Kraft (siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, 27.April 2015, S. 610 – 612)

Was ändert sich hierdurch für die Mieter?

Das Gesetz enthält zwei wichtige Änderungen:

1. Zum einen gilt ab Juni 2015, dass in sog. Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Rechte des Vermieters die Miete zu erhöhen bei Abschluss eines Mietvertrages eingeschränkt werden (sog. Mietpreisbremse). Befindet sich die ins Auge gefasste Wohnung in einem dieser Gebiete darf ab 01.Juni 2015 die vertraglich vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. War die Wohnung bereits an einen Vormieter vermietet, so gilt die von diesem gezahlte Vormiete als Höchstgrenze.
Diese Regelung findet jedoch auf Neubauten bzw. umfassend modernisierte Wohnungen keine Anwendung, wenn diese nach dem 01.Oktober 2014 erstmals genutzt bzw. vermietet werden.
Welche Wohngebiete in Zukunft zu den sog. Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gehören werden, regelt der Gesetzgeber nicht abschließend, sondern überlässt die Bestimmung dieser Gebiete den Landesregierungen.
Damit der Wohnungssuchende sich die von ihm geforderte Miete vor Abschluss des Mietvertrages prüfen kann, ist der Vermieter zudem von nun an verpflichtet, dem Wohnungssuchenden/Mieter Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für diese Beurteilung bzw. Prüfung maßgeblich sind.

Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Neuerung ist die sog. Gentrifizierung bestimmter Wohngebiete oder Viertel einzudämmen und auch einkommensschwächeren Bevölkerungsstrukturen den Zugang zu Wohnraum zu ermöglichen. Inwieweit dieses Ziel, insbesondere in den Ballungszentren Berlin, Hamburg und München etc., erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

2. Die zweite wichtige Änderung betrifft die bisherige oft vorherrschende Praxis der Wohnungsvermieter und Wohnungsmakler die für die Vermietung der Wohnung anfallende Maklercourtage auf den Wohnungssuchenden abzuwälzen.
Die neue gesetzliche Regelung sieht nunmehr vor, dass der Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Vermittlung zum Abschluss von Mietverträgen von den Wohnungssuchenden kein Entgelt, mithin Courtage oder Provision, mehr fordern darf, wenn nicht der Wohnungssuchende selbst den Wohnungsvermittler mit der Suche einer Wohnung beauftragt hat. Es gilt hier ab 01.06.2015 das sog. Bestellerprinzip. Wer den Wohnungsvermittler beauftragt, muss ihn grds. auch zahlen. In der Vergangenheit haben oftmals die Vermieter den Makler beauftragt, jedoch der Mieter bzw. Wohnungssuchende die Courtage/Provision/Entgelt bezahlt. Dies soll in Zukunft verhindert werden.

Zudem bedürfen die Vermittlungsverträge von nun an der Textform. Ein lediglich mündlich geschlossener Vertrag genügt nicht mehr.

Was ändert sich für die Vermieter?

Zunächst einmal bedeutet die sog. Mietpreisbremse für die Vermieter finanzielle Einbußen, welche jedoch nur die Vermieter treffen werden, die Wohnungen in den Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten anbieten. Daneben entstehen für die Vermieter jedoch zusätzliche nicht unerhebliche Bürokratie- und Verwaltungskosten. Die Informationspflicht gegenüber den Mietern bezüglich aller für die Miete maßgeblicher Tatsachen (s.o.) und der Aufwand für die Feststellung der zulässigen Miete werden in Zukunft erhebliche Kosten verursachen.

Daneben entstehen auch durch die Einführung des sog. Bestellerprinzips weitere Kosten für die Vermieter unabhängig davon, ob die Wohnungen in den Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten liegen oder nicht. Bedient man sich als Vermieter ab dem 01.06.2015 den Dienstleistungen und Hilfestellungen eines Wohnungsvermittlers/-maklers, muss man diese Kosten in Zukunft selbst tragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufträge für die Wohnungsmakler erheblich zurückgehen werden, was wiederum auf Seiten der Wohnungsvermittler zu starken Umsatzrückgängen führen kann.

In wie weit diese Neuregelungen die Wirtschaft insbesondere die Immobilienmärkte und Wohnungsmärkte beeinflussen und nachhaltig ändern werden, bleibt abzuwarten.

0