Honorar / Erstberatung

Erstberatung

Eine Erstberatung ist ein einzelnes Beratungsgespräch, in dem die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko vorläufig eingeschätzt werden. Ein solches Gespräch bieten wir zu einem Preis von 45,00 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) pro angefangene 10 Minuten an. Sie können hierbei mit überschaubaren Kostenaufwand ermitteln, ob „Ihre“ Sache Aussicht auf Erfolg hat. Sind Sie Verbraucher kostet ein Erstberatungsgespräch gemäß § 34 RVG maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer., insgesamt mithin 226,10 €.

Beratung

Die Gebühren für eine weitergehende Beratung mit umfangreicherer Betreuung, Prüfung von Unterlagen, Entwürfen für Dokumente, schriftliche Stellungnahmen, etc. sind ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Hier schlagen wir Ihnen eine Abrechnung auf Stundenbasis in Abhängigkeit von dem konkreten Sachverhalt vor.

Vertretung

Die Gebühren für die Vertretung gegenüber Dritten oder Gerichten sind im Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) geregelt. In einigen Fällen schlagen wir Ihnen auch hier Honorarvereinbarungen vor.

Erstattung der Honorare durch Gegner

Häufig ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung zu übernehmen. Bei Verschulden oder bei Verzug besteht ein Anspruch auf Erstattung gegen den Gegner.

Erstattung durch Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, stellen wir für Sie eine Deckungsanfrage. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen nur Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Die Auswahl des Anwaltes treffen allein Sie.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Bei Bedürftigkeit kann das Gericht auch Beratungshilfe für die außergerichtliche Durchsetzung und Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren bewilligen. Bei der Beratungshilfe werden die Gebühren des eigenen Anwalts vom Staats übernommen, mit Ausnahme eines Eigenanteiles von 15,00 EUR. Weder Beratungshilfe noch Prozesskostenhilfe haben einen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind. Bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung sind Sie dem Gericht gegenüber außerdem zur Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Bei wesentlichen Veränderungen Ihres Einkommens kann auch innerhalb dieses Zeitraumes eine Änderung des Prozesskostenhilfe-Beschlusses erfolgen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei dem folgenden Link des Bundesministerium der Justiz.

Prozessfinanzierung

Bei aussichtsreichen Rechtstreitigkeiten können Klageverfahren über einen sog. Prozessfinanzierer finanziert werden, der dafür im Falle des Prozessgewinns einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Wir arbeiten mit einigen Prozessfinanzierern zusammen und geben Ihnen die Möglichkeit, derartige Anträge prüfen zu lassen.